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# Art 21 VO (EU) 2017/1939 — Geschäftsordnung der EUStA

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Organisation der Arbeit der EUStA wird durch deren Geschäftsordnung geregelt.

(2) Sobald die EUStA errichtet wurde, erstellt der Europäische Generalstaatsanwalt unverzüglich einen Vorschlag für ihre Geschäftsordnung, der vom Kollegium mit Zweidrittelmehrheit angenommen wird.

(3) Änderungen der Geschäftsordnung der EUStA können von jedem Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagen werden und sind angenommen, wenn das Kollegium dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

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Zitiervorschlag: Art 21 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/21

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