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# Art 59 VO (EU) 2016/429 — Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde

VO (EU) 2016/429  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 so lange aufrecht, bis das Auftreten der betreffenden gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder von Bestimmungen, die nach Artikel 58 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde.

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Zitiervorschlag: Art 59 VO (EU) 2016/429

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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