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Art 58 VO (EU) 2016/429 — Amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a durch die zuständige Behörde

VO (EU) 2016/429

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde stützt die amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a auf folgende Informationen:

a) die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 54 Absatz 2;

b) die vorläufigen oder endgültigen Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;

c) sonstige verfügbare epidemiologische Daten.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sein müssen.