(1) Jede zuständige Behörde
a) stellt Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere aus, wenn diese Dokumente in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 117 Buchstabe b und in den Bestimmungen vorgeschrieben sind, die gemäß den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden;
b) stellt Identifizierungsdokumente für Rinder aus, wie in Artikel 112 Buchstabe b vorgeschrieben, es sei denn, die Mitgliedstaaten betreiben mit anderen Mitgliedstaaten elektronischen Datenaustausch im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschsystems ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt;
c) erstellt Muster für Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere, wenn dies in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 115 Buchstabe b, Artikel 117 Buchstabe b und in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden.
(2) Absatz 1 Buchstabe b lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, nationale Regelungen für die Ausstellung von Pässen für Tiere, die nicht für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten bestimmt sind, zu erlassen.