Art 25 Warnung bezüglich eines EBA-Inhabers
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/25#abs-1 (1) Ist der Inhaber eines EBA Gegenstand einer Warnung, stellen die zuständigen Behörden, die den EBA-Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bearbeitet haben, gemäß Artikel 4e Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sicher, dass die entsprechende IMI-Datei mit den in der Warnung enthaltenen Angaben, einschließlich etwaiger Auswirkungen auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, aktualisiert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/25#abs-2 (2) Um die rechtzeitige Aktualisierung der IMI-Dateien zu gewährleisten, gewähren die Mitgliedstaaten den für die Bearbeitung der EBA-Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden Zugang zu den eingehenden Warnungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/25#abs-3 (3) Der EBA-Inhaber wird über die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aktualisierungen durch das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument oder im Falle eines schriftlichen Antrags nach Artikel 8 auf andere Weise von den Aktualisierungen in Kenntnis gesetzt.