Art 2 Am EBA-Verfahren beteiligte zuständige Behörden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/2#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat benennt die für EBA-Anträge für jeden der in Anhang I aufgeführten Berufe zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet oder gegebenenfalls in Teilen desselben.
Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 7 beauftragt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden, EBA-Anträge der betroffenen zuständigen Behörde in seinem Hoheitsgebiet zuzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/2#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten registrieren im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geschaffen wurde, mindestens eine zuständige Behörde für jeden der in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Berufe sowie mindestens eine zuständige Behörde, die die Aufgabe hat, EBA-Anträge auf ihrem Hoheitsgebiet bis spätestens 18. Januar 2016 zuzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/2#abs-3 (3) Bei der zuständigen Behörde für EBA-Anträge und der zuständigen Behörde für die Zuweisung von EBA-Anträgen kann es sich um ein und dieselbe Behörde handeln.