Art 24 In einer Warnung enthaltene Angaben
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/24#abs-1 (1) Die Warnungen enthalten die in Artikel 56a Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Angaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/24#abs-2 (2) Nur die zuständigen Behörden, die für die Bearbeitung einer Warnung nach Artikel 56a Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG benannt wurden, haben Zugang zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/24#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden, die mit der Koordinierung der eingehenden Warnungen beauftragt wurden, haben nur Zugang zu den in Artikel 56a Absatz 2 Buchstaben b und d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten, es sei denn, ihnen wurde die Warnung anschließend auch in ihrer Funktion als für die Bearbeitung eingehender Warnungen zuständige Behörde zugewiesen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/24#abs-4 (4) Falls eine zuständige Behörde, die eingehenden Warnungen bearbeitet, andere Angaben als die in Artikel 56a Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG dargelegten Angaben benötigt, nutzt sie die Informationsanfrage-Funktion des IMI gemäß Artikel 56 Absatz 2a der Richtlinie 2005/36/EG.