Gesetze / VO (EU) 2015/983

VO (EU) 2015/983

Art 26 Zugriff auf die Warnungen im IMI

Stand: 02.10.2026

Das IMI ermöglicht den zuständigen Behörden, die die ein- und ausgehenden Warnungen bearbeiten, den Zugriff auf sämtliche Warnungen, die sie über das IMI versandt oder empfangen haben und für die das Schließungsverfahren nach Artikel 28 nicht eingeleitet wurde.

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