Gesetze / VO (EU) 2015/2365 · CELEX 02015R2365-20240109
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
34 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Gegenstand
- Art 2 Anwendungsbereich
- Art 3 Begriffsbestimmungen
- Art 4 Meldepflicht und Sicherheitsvorkehrungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
- Art 5 Registrierung eines Transaktionsregisters
- Art 6 Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung
- Art 7 Prüfung des Antrags
- Art 8 Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung
- Art 9 Befugnisse der ESMA
- Art 10 Widerruf der Registrierung
- Art 11 Gebühren für die Beaufsichtigung
- Art 12 Transparenz und Verfügbarkeit von Daten in Transaktionsregistern
- Art 13 Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen in periodischen Berichten
- Art 14 Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen in vorvertraglichen Unterlagen
- Art 15 Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten
- Art 16 Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden
- Art 17 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
- Art 18 Berufsgeheimnis
- Art 19 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Transaktionsregistern
- Art 20 Indirekter Zugang zu Daten von Behörden untereinander
- Art 21 Gleichwertigkeit der Meldungen
- Art 22 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
- Art 23 Festsetzung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen
- Art 24 Meldung von Verstößen
- Art 25 Informationsaustausch mit der ESMA
- Art 26 Bekanntmachung von Entscheidungen
- Art 27 Rechtsmittel
- Art 28 Sanktionen und andere Maßnahmen für die Zwecke der Artikel 13 und 14
- Art 29 Berichte und Überprüfung
- Art 30 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 31 Ausschussverfahren
- Art 32 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- Art 32a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
- Art 33 Inkrafttreten und Geltung