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VO (EU) 2015/2365

Art 9 Befugnisse der ESMA

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2365/9#abs-1 (1) Die Befugnisse, die der ESMA gemäß den Artikeln 61 bis 68, 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit deren Anhängen I und II übertragen werden, werden auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgeübt. Verweise auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Anhang I jener Verordnung sind als Verweise auf Artikel 12 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2365/9#abs-2 (2) Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 61, 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Rechtsprivileg unterliegen.

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