Art 14 Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen in vorvertraglichen Unterlagen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2365/14#abs-1 (1) In dem OGAW-Prospekt nach Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG und in den von AIFM gegenüber Anlegern gemäß Artikel 23 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU offenzulegenden Informationen sind die WFG und Gesamtrendite-Swaps zu spezifizieren, die OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften bzw. AIFM einsetzen dürfen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass derartige Transaktionen und Instrumente eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2365/14#abs-2 (2) Der Prospekt und die gegenüber den Anlegern offenzulegenden Informationen nach Absatz 1 enthalten die in Abschnitt B des Anhangs vorgesehenen Angaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2365/14#abs-3 (3) Um die Entwicklung der Marktgepflogenheiten zu berücksichtigen oder die Einheitlichkeit bei der Offenlegung der Informationen sicherzustellen, kann die ESMA unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Inhalt des Anhangs Abschnitt B weiter präzisiert wird.
Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 trägt die ESMA der Notwendigkeit Rechnung, eine ausreichend lange Zeit für ihre Anwendung vorzusehen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.