Art 8 Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2365/8#abs-1 (1) Hat die ESMA einen Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 1 erlassen oder widerruft sie die in Artikel 10 Absatz 1 genannte Registrierung, so teilt sie dem Transaktionsregister innerhalb von fünf Werktagen eine ausführliche Begründung ihres Beschlusses mit.
Die ESMA teilt der zuständigen Behörde nach Artikel 6 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2365/8#abs-2 (2) Die ESMA unterrichtet die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2365/8#abs-3 (3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.