Art 33 Inkrafttreten und Geltung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2365/33#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2365/33#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt ab dem 12. Januar 2016 mit Ausnahme von
a) Artikel 4 Absatz 1, der wie folgt wirksam wird:
i) 12 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Einrichtungen eines Drittlandes, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären,
ii) 15 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären,
iii) 18 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären, und
iv) 21 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für nichtfinanzielle Gegenparteien;
b) Artikel 13, der ab dem 13. Januar 2017 wirksam wird;
c) Artikel 14, der ab dem 13. Juli 2017 wirksam wird für Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen und vor dem 12. Januar 2016 gegründet wurden;
d) Artikel 15, der ab dem 13. Juli 2016 einschließlich für Sicherheiten, die an diesem Tag bestehen, gilt.