Art 28 Sanktionen und andere Maßnahmen für die Zwecke der Artikel 13 und 14
Stand: 02.10.2026
Bei Verstößen gegen die Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung finden die gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen Anwendung.