(1) Der betreffende Mitgliedstaat kann die Anmeldung im Sinne des Artikels 2 innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 4 oder nach Artikel 9 erlassen hat, zurücknehmen.
(2) In Fällen, in denen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingelietet hat, wird dieses eingestellt.