Gesetze / VO (EU) Nr. 1380/2013
VO (EU) Nr. 1380/2013Art 43 Einrichtung von Beiräten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/43#abs-1 (1) Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung aller Interessenträger gemäß Artikel 45 Absatz 1 wird für jeden in Anhang III aufgeführten geografischen Bereich oder Zuständigkeitsbereich ein Beirat eingesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/43#abs-2 (2) Insbesondere werden die folgenden neuen Beiräte gemäß Anhang III eingesetzt: a) ein Beirat für die Regionen in äußerster Randlage, untergliedert in drei Sektionen für jeden der folgenden Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik und Indischer Ozean; b) ein Beirat für Aquakultur; c) ein Beirat für die Märkte; d) ein Beirat für das Schwarze Meer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/43#abs-3 (3) Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.