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# Art 43 VO (EU) Nr. 1380/2013 — Einrichtung von Beiräten

VO (EU) Nr. 1380/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung aller Interessenträger gemäß Artikel 45 Absatz 1 wird für jeden in Anhang III aufgeführten geografischen Bereich oder Zuständigkeitsbereich ein Beirat eingesetzt.

(2) Insbesondere werden die folgenden neuen Beiräte gemäß Anhang III eingesetzt: a) ein Beirat für die Regionen in äußerster Randlage, untergliedert in drei Sektionen für jeden der folgenden Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik und Indischer Ozean; b) ein Beirat für Aquakultur; c) ein Beirat für die Märkte; d) ein Beirat für das Schwarze Meer.

(3) Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: Art 43 VO (EU) Nr. 1380/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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