Gesetze / VO (EU) Nr. 1380/2013
VO (EU) Nr. 1380/2013Art 45 Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/45#abs-1 (1) Die Beiräte setzen sich wie folgt zusammen: a) aus Organisationen, die die Fischerei- und gegebenenfalls die Aquakulturbetreiber vertreten, und aus Vertretern des Verarbeitungs- und des Vermarktungssektors; b) aus anderen von der GFP betroffenen Interessengruppen (z.B. Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/45#abs-2 (2) Jeder Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss; gegebenenfalls können hierzu ein Sekretariat und Arbeitsgruppen gehören, die mit Fragen der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 befasst werden; der Beirat trifft die für seine Arbeitsorganisation erforderlichen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/45#abs-3 (3) Die Arbeitsweise und die Finanzierung der Beiräte richtet sich nach den Bestimmungen in Anhang III.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/45#abs-4 (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 in Bezug auf die Einzelheiten der Arbeitsweise der Beiräte delegierte Rechtsakte zu erlassen.