Gesetze / VO (EU) Nr. 1380/2013

VO (EU) Nr. 1380/2013

Art 45 Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/45#abs-1 (1) Die Beiräte setzen sich wie folgt zusammen: a) aus Organisationen, die die Fischerei- und gegebenenfalls die Aquakulturbetreiber vertreten, und aus Vertretern des Verarbeitungs- und des Vermarktungssektors; b) aus anderen von der GFP betroffenen Interessengruppen (z.B. Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/45#abs-2 (2) Jeder Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss; gegebenenfalls können hierzu ein Sekretariat und Arbeitsgruppen gehören, die mit Fragen der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 befasst werden; der Beirat trifft die für seine Arbeitsorganisation erforderlichen Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/45#abs-3 (3) Die Arbeitsweise und die Finanzierung der Beiräte richtet sich nach den Bestimmungen in Anhang III.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/45#abs-4 (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 in Bezug auf die Einzelheiten der Arbeitsweise der Beiräte delegierte Rechtsakte zu erlassen.

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