Gesetze / VO (EU) Nr. 1380/2013

VO (EU) Nr. 1380/2013

Art 42 Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Betreiber

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/42#abs-1 (1) Vorbehaltlich der in den anwendbaren Rechtsakten der Union festzulegenden Bedingungen wird die Gewährung finanzieller Unterstützung an die Betreiber durch die Union von der Einhaltung der Vorschriften der GFP durch die Betreiber abhängig gemacht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/42#abs-2 (2) Vorbehaltlich zu erlassender spezieller Bestimmungen führen ernste Verstöße von Betreibern gegen die Vorschriften der GFP zu einem vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss von der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch die Union und/ oder zu finanziellen Abzügen. Entsprechende von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen müssen abschreckend und wirksam sein und werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung der schweren Verstöße getroffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/42#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine finanzielle Unterstützung der Union nur dann gewährt wird, wenn gegen den betreffenden Betreiber in einem Zeitraum von einem Jahr vor Beantragung der finanziellen Unterstützung durch die Union keine Sanktionen wegen schwerer Verstöße verhängt wurden.

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