Gesetze / VO (EG) Nr. 773/2004

VO (EG) Nr. 773/2004

Art 2 Einleitung eines Verfahrens

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-773-2004/2#abs-1 (1) Die Kommission kann jederzeit die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Entscheidung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 beschließen; dieser Beschluss muss jedoch vor der Versendung einer vorläufigen Beurteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, vor der Aufforderung an die Parteien, ihr Interesse an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen zu bekunden, oder vor dem Datum der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung ergehen, je nachdem, welche Handlung früher stattfindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-773-2004/2#abs-2 (2) Die Kommission kann die Einleitung des Verfahrens in geeigneter Weise bekannt machen. Sie setzt zuvor die Parteien davon in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-773-2004/2#abs-3 (3) Die Kommission kann von ihren Ermittlungsbefugnissen gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Gebrauch machen, bevor sie ein Verfahren einleitet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-773-2004/2#abs-4 (4) Die Kommission kann eine Beschwerde gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 abweisen, ohne ein Verfahren einzuleiten.

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