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# Art 4 VO (EG) Nr. 767/2009 — Anforderungen an die Sicherheit und das Inverkehrbringen

VO (EG) Nr. 767/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es

a) sicher ist und

b) keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder den Tierschutz hat.

Die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen stellen die Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, sicher, dass diese Futtermittel

a) unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind;

b) in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und aufgemacht werden.

Die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

(3) Futtermittel müssen die technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen.

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Zitiervorschlag: Art 4 VO (EG) Nr. 767/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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