Gesetze / VO (EG) Nr. 767/2009

VO (EG) Nr. 767/2009

Art 21 Ausnahmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/21#abs-1 (1) Die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben c, d, e und g und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b sind nicht erforderlich, wenn der Käufer vor jedem Geschäftsvorgang schriftlich bestätigt hat, dass er diese Informationen nicht verlangt. Ein Geschäftsvorgang kann mehrere Sendungen umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/21#abs-2 (2) Bei abgepackten Futtermitteln können die in Artikel 15 Buchstaben c, d und e, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Angaben auf der Verpackung außerhalb des Etiketts gemäß Artikel 14 Absatz 1 gemacht werden. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, wo diese Angaben zu finden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/21#abs-3 (3) Unbeschadet des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben c, d, e und g und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung nicht verbindlich für Einzelfuttermittel, die keine Futtermittelzusatzstoffe enthalten, außer Konservierungsmitteln oder Silierzusatzstoffen, und die von einem Futtermittelunternehmer hergestellt und gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 einem Futtermittelverwender der Primärproduktion zur Verwendung im eigenen Betrieb geliefert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/21#abs-4 (4) Die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f sind bei Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern, Saaten und Früchten nicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/21#abs-5 (5) Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Einzelfuttermitteln sind die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Beschreibung klar hervorgeht, welche Einzelfuttermittel verwendet worden sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/21#abs-6 (6) Bei Mengen von höchstens 20 kg Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die für den Endverwender bestimmt sind und lose verkauft werden, können die Angaben gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 dem Käufer mittels eines geeigneten Hinweises an der Verkaufsstelle zur Kenntnis gebracht werden. ►C2 In diesem Fall werden die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b, soweit einschlägig, dem Käufer spätestens auf oder mit der Rechnung übermittelt. ◄

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/21#abs-7 (7) Bei Heimtierfuttermitteln, die in Verpackungen mit mehreren Behältnissen verkauft werden, können die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben b, c, f und g sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f nur auf der äußeren Verpackung anstatt auf jedem einzelnen Behältnis gemacht werden, sofern das kombinierte Gesamtgewicht der Packung nicht 10 kg überschreitet.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/21#abs-8 (8) Abweichend von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen über Futtermittel für Tiere anwenden, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Versuchszwecken gehalten werden, sofern dieser Zweck eindeutig auf dem Etikett angegeben wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen unverzüglich mit.

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