Gesetze / VO (EG) Nr. 183/2005

VO (EG) Nr. 183/2005

Art 16 Änderungen der Registrierung oder Zulassung eines Betriebs

Stand: 02.10.2026

Die zuständige Behörde ändert auf Antrag die Registrierung oder Zulassung eines Betriebs, sofern der Betrieb seine Fähigkeit nachgewiesen hat, zusätzliche Tätigkeiten zu entwickeln als diejenigen, für die er zunächst registriert oder zugelassen wurde oder die diese ersetzen.

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