Gesetze / VO (EG) Nr. 767/2009

VO (EG) Nr. 767/2009

Art 14 Aufmachung der Kennzeichnungsangaben

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/14#abs-1 (1) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis, auf einem daran angebrachten Etikett oder auf dem beigefügten Papier gemäß Artikel 11 Absatz 2 in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats oder der Region anzubringen, in dem/der das Futtermittel in den Verkehr gebracht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/14#abs-2 (2) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben müssen leicht erkennbar sein und dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden. Sie sind in einer Farbe, Schriftart und -größe anzubringen, durch die kein Teil der Informationen verdeckt oder betont wird, außer wenn eine solche Abweichung die Aufmerksamkeit auf Sicherheitshinweise lenkt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/14#abs-3 (3) Spezifikationen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften und hinsichtlich der Aufmachung der in Artikel 22 genannten freiwilligen Kennzeichnung können in die in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes aufgenommen werden.

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