Gesetze / VO (EG) Nr. 183/2005

VO (EG) Nr. 183/2005

Art 5 Spezifische Verpflichtungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/5#abs-1 (1) Hinsichtlich der Tätigkeiten auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion und der nachstehenden damit zusammenhängenden Tätigkeiten: a) Transport, Lagerung und Handhabung von Primärerzeugnissen am Ort der Erzeugung; b) Transportvorgänge zur Lieferung von Primärerzeugnissen vom Ort der Erzeugung zu einem Betrieb; ▼M4 c) Mischen von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln ohne Verwendung von Tierarzneimitteln oder Zwischenerzeugnissen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/4 ( 3 ) oder ohne Verwendung von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen; ▼B erfüllen die Futtermittelunternehmer die Bestimmungen des Anhangs I, soweit diese die genannten Tätigkeiten betreffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/5#abs-2 (2) Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Vorgänge, einschließlich des Mischens von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln unter Verwendung von Tierarzneimitteln oder Zwischenerzeugnissen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/4, von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, erfüllen die Futtermittelunternehmer Anhang II, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/5#abs-3 (3) Futtermittelunternehmer müssen a) spezifische mikrobiologische Kriterien einhalten; b) Maßnahmen treffen oder Verfahren einsetzen, um spezifische Zielvorgaben zu erfüllen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Kriterien und Zielvorgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b zu erlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/5#abs-4 (4) Die Futtermittelunternehmer können die in Kapitel III vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/5#abs-5 (5) Die Landwirte erfüllen bei der Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren die Bestimmungen des Anhangs III.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/5#abs-6 (6) Futtermittelunternehmer und Landwirte beschaffen sich und verwenden nur Futtermittel aus Betrieben, die gemäß dieser Verordnung registriert und/oder zugelassen sind.

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