Gesetze / VO (EG) Nr. 767/2009
VO (EG) Nr. 767/2009Art 22 Freiwillige Kennzeichnung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/22#abs-1 (1) Zusätzlich zu den zwingenden Kennzeichnungsanforderungen können bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln auch freiwillige Kennzeichnungsangaben gemacht werden, sofern die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen allgemeinen Grundsätze eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/22#abs-2 (2) In den in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes können zusätzliche Bedingungen für freiwillige Angaben festgelegt werden.