Gesetze / VO (EG) Nr. 726/2004
VO (EG) Nr. 726/2004Art 66
Stand: 02.10.2026
Der Verwaltungsrat
a) gibt ein Gutachten zur Geschäftsordnung des Ausschusses für Humanarzneimittel (Artikel 61 der vorliegenden Verordnung) und des Ausschusses für Tierarzneimittel (Artikel 139 der Verordnung (EU) 2019/6) ab;
b) erlässt Verfahren für wissenschaftliche Dienstleistungen (Artikel 62);
c) ernennt den Verwaltungsdirektor (Artikel 64);
d) genehmigt das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten (Artikel 65);
e) genehmigt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten (Artikel 65);
f) stellt den Haushaltsplan der Agentur fest (Artikel 67);
g) verabschiedet die internen Finanzbestimmungen (vgl. ►M5 Artikel 68 ◄ );
h) erlässt Durchführungsbestimmungen zu den Personalvorschriften (Artikel 75);
i) sorgt für Kontakte zu den interessierten Kreisen und legt die Bedingungen dafür fest (Artikel 78);
k) erlässt Regeln, nach denen der Öffentlichkeit Informationen über die Genehmigung und die Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln zur Verfügung gestellt werden (Artikel 80).