Gesetze / VO (EG) Nr. 726/2004

VO (EG) Nr. 726/2004

Art 66

Stand: 02.10.2026

Der Verwaltungsrat

a) gibt ein Gutachten zur Geschäftsordnung des Ausschusses für Humanarzneimittel (Artikel 61 der vorliegenden Verordnung) und des Ausschusses für Tierarzneimittel (Artikel 139 der Verordnung (EU) 2019/6) ab;

b) erlässt Verfahren für wissenschaftliche Dienstleistungen (Artikel 62);

c) ernennt den Verwaltungsdirektor (Artikel 64);

d) genehmigt das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten (Artikel 65);

e) genehmigt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten (Artikel 65);

f) stellt den Haushaltsplan der Agentur fest (Artikel 67);

g) verabschiedet die internen Finanzbestimmungen (vgl. ►M5 Artikel 68 ◄ );

h) erlässt Durchführungsbestimmungen zu den Personalvorschriften (Artikel 75);

i) sorgt für Kontakte zu den interessierten Kreisen und legt die Bedingungen dafür fest (Artikel 78);

k) erlässt Regeln, nach denen der Öffentlichkeit Informationen über die Genehmigung und die Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln zur Verfügung gestellt werden (Artikel 80).

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