Gesetze / VO (EG) Nr. 726/2004
VO (EG) Nr. 726/2004Art 68
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/68#abs-1 (1) Der Verwaltungsdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/68#abs-2 (2) Bis zum 1. März jedes Haushaltsjahres n+1 übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Jahr n.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/68#abs-3 (3) Bis zum 31. März jedes Haushaltsjahres n+1 übermittelt der Verwaltungsdirektor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr n.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/68#abs-4 (4) Bis zum 31. März jedes Haushaltsjahres n+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem vorläufigen Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur für das Jahr n.
Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur gemäß Artikel 246 der Haushaltsordnung stellt der Rechnungsführer der Agentur die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und der Verwaltungsdirektor legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/68#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur für das Jahr n ab.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/68#abs-6 (6) Der Rechnungsführer der Agentur leitet die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des Haushaltsjahrs n+1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof und dem Rechnungsführer der Kommission zu.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/68#abs-7 (7) Die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr n werden bis zum 15. November des Haushaltsjahres n+1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/68#abs-8 (8) Der Verwaltungsdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des Haushaltsjahrs n+1 eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Verwaltungsdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/68#abs-9 (9) Der Verwaltungsdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/68#abs-10 (10) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsdirektor vor dem 15. Mai des Haushaltsjahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/68#abs-11 (11) Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 ( 5 ) der Kommission nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt.