Gesetze / VO (EG) Nr. 726/2004

VO (EG) Nr. 726/2004

Art 65

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/65#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, zwei Vertretern der Kommission und zwei Vertretern des Europäischen Parlaments.

Außerdem werden zwei Vertreter von Patientenorganisationen, ein Vertreter von Ärzteorganisationen und ein Vertreter von Tierärzteorganisationen vom Rat im Benehmen mit dem Europäischen Parlament anhand einer Liste ernannt, die von der Kommission erstellt wird und die eine deutlich höhere Zahl von Bewerbern enthält, als Mitglieder zu ernennen sind. Die von der Kommission erstellte Liste wird dem Europäischen Parlament gemeinsam mit der entsprechenden Dokumentation übermittelt. So rasch wie möglich und innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung kann das Europäische Parlament seine Positionen dem Rat zur Prüfung vorlegen, der sodann den Verwaltungsrat ernennt.

Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt so, dass die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen und die größtmögliche geografische Streuung in der Europäischen Union gewährleistet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/65#abs-2 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf der Grundlage ihrer einschlägigen Kenntnisse im Verwaltungsbereich und gegebenenfalls der Erfahrungen auf dem Gebiet der Human- oder Tierarzneimittel ernannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/65#abs-3 (3) Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen ihre Mitglieder des Verwaltungsrats sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt und für das Mitglied abstimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/65#abs-4 (4) Die Amtszeit der Vertreter beträgt drei Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/65#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern.

Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre und endet, wenn er nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats ist. Die Amtszeit kann einmal verlängert werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/65#abs-6 (6) Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder getroffen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/65#abs-7 (7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/65#abs-8 (8) Der Verwaltungsrat kann die Vorsitzenden der wissenschaftlichen Ausschüsse zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/65#abs-9 (9) Der Verwaltungsrat genehmigt das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-726-2004/65#abs-10 (10) Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.

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