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Art 66 VO (EG) Nr. 726/2004

VO (EG) Nr. 726/2004

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verwaltungsrat

a) gibt ein Gutachten zur Geschäftsordnung des Ausschusses für Humanarzneimittel (Artikel 61 der vorliegenden Verordnung) und des Ausschusses für Tierarzneimittel (Artikel 139 der Verordnung (EU) 2019/6) ab;

b) erlässt Verfahren für wissenschaftliche Dienstleistungen (Artikel 62);

c) ernennt den Verwaltungsdirektor (Artikel 64);

d) genehmigt das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten (Artikel 65);

e) genehmigt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten (Artikel 65);

f) stellt den Haushaltsplan der Agentur fest (Artikel 67);

g) verabschiedet die internen Finanzbestimmungen (vgl. ►M5 Artikel 68 ◄ );

h) erlässt Durchführungsbestimmungen zu den Personalvorschriften (Artikel 75);

i) sorgt für Kontakte zu den interessierten Kreisen und legt die Bedingungen dafür fest (Artikel 78);

k) erlässt Regeln, nach denen der Öffentlichkeit Informationen über die Genehmigung und die Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln zur Verfügung gestellt werden (Artikel 80).