Art 94 Bindung des nationalen Gerichts
Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 81 fallende Klage betreffend ein Unionsgeschmacksmuster anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters auszugehen. Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 2 finden jedoch entsprechende Anwendung.