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Art 94 VO (EG) Nr. 6/2002 — Bindung des nationalen Gerichts

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 81 fallende Klage betreffend ein Unionsgeschmacksmuster anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters auszugehen. Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 2 finden jedoch entsprechende Anwendung.