Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 64 Mündliche Verhandlung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/64#abs-1 (1) Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/64#abs-2 (2) Die mündliche Verhandlung vor den Prüfern und vor der Registerabteilung ist nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/64#abs-3 (3) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, vor den Beschwerdekammern und Nichtigkeitsabteilungen ist öffentlich, sofern die Dienststelle, die das Verfahren durchführt, nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

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