Art 48 Eintragung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/48#abs-1 (1) Sind die Anforderungen an eine Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters erfüllt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 47 zurückgewiesen, so trägt das Amt das in der Anmeldung enthaltene Geschmacksmuster und die in Artikel 72 Absatz 2 genannten Angaben in das Register ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/48#abs-2 (2) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50, so wird auch ein Hinweis auf diesen Antrag und das Datum des Ablaufs der Aufschiebungsfrist in das Register eingetragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/48#abs-3 (3) Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags gemäß Artikel 38.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/48#abs-4 (4) Die gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2 zu entrichtenden Gebühren werden auch dann nicht erstattet, wenn das angemeldete Geschmacksmuster nicht eingetragen wird.