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# Art 48 VO (EG) Nr. 6/2002 — Eintragung

VO (EG) Nr. 6/2002  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

(1) Sind die Anforderungen an eine Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters erfüllt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 47 zurückgewiesen, so trägt das Amt das in der Anmeldung enthaltene Geschmacksmuster und die in Artikel 72 Absatz 2 genannten Angaben in das Register ein.

(2) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50, so wird auch ein Hinweis auf diesen Antrag und das Datum des Ablaufs der Aufschiebungsfrist in das Register eingetragen.

(3) Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags gemäß Artikel 38.

(4) Die gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2 zu entrichtenden Gebühren werden auch dann nicht erstattet, wenn das angemeldete Geschmacksmuster nicht eingetragen wird.

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Zitiervorschlag: Art 48 VO (EG) Nr. 6/2002

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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