Art 106f Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/106f#abs-1 (1) Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Gemeinschaft kann nach dem Verfahren der Titel VI und VII oder durch ein Unionsgeschmacksmustergericht auf der Grundlage einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/106f#abs-2 (2) Ist dem Amt die Nichtigerklärung bekannt, setzt es das Internationale Büro davon in Kenntnis.