Gesetze / VO (EG) Nr. 469/2009
VO (EG) Nr. 469/2009Art 17 Bekanntmachung des Erlöschens oder der Nichtigkeit
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/17#abs-1 (1) Erlischt das Zertifikat gemäß Artikel 14 Buchstabe b, c oder d oder ist es gemäß Artikel 15 nichtig, so wird ein Hinweis hierauf von der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/17#abs-2 (2) Wird die Verlängerung der Laufzeit nach Artikel 16 widerrufen, so macht die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde einen Hinweis hierauf bekannt.