Gesetze / VO (EG) Nr. 469/2009

VO (EG) Nr. 469/2009

Art 16 Widerruf der Verlängerung der Laufzeit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/16#abs-1 (1) Die Verlängerung der Laufzeit kann widerrufen werden, wenn sie im Widerspruch zu Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 gewährt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/16#abs-2 (2) Jede Person kann einen Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit bei der nach einzelstaatlichem Recht für den Widerruf des entsprechenden Grundpatents zuständigen Stelle einreichen.

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