Gesetze / VO (EG) Nr. 2580/2001

VO (EG) Nr. 2580/2001

Art 3

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2580-2001/3#abs-1 (1) Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2580-2001/3#abs-2 (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung sowie den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als dies für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

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