Gesetze / VO (EG) Nr. 2111/2005

VO (EG) Nr. 2111/2005

Art 12 Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/12#abs-1 (1) Diese Verordnung berührt nicht das Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/12#abs-2 (2) In Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung findet, und a) das dem Fluggast mitgeteilte ausführende Luftfahrtunternehmen in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen wurde und einer Betriebsuntersagung unterliegt, was zur Annullierung des betreffenden Fluges geführt hat oder zu einer solchen Annullierung geführt hätte, wenn der Flug innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt worden wäre, oder b) das dem Fluggast mitgeteilte ausführende Luftfahrtunternehmen durch ein anderes ausführendes Luftfahrtunternehmen ersetzt wurde, das in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen wurde und einer Betriebsuntersagung unterliegt, was zur Annullierung des betreffenden Fluges geführt hat oder zu einer solchen Annullierung geführt hätte, wenn der Flug innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt worden wäre, bietet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, der Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist, dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 an, vorausgesetzt, der Fluggast hat sich, wenn der Flug nicht annulliert wurde, entschieden, diesen Flug nicht anzutreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/12#abs-3 (3) Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

←Art 11 →Art 13