Gesetze / VO (EG) Nr. 2111/2005
VO (EG) Nr. 2111/2005Art 11 Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/11#abs-1 (1) Bei der Buchung unterrichtet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom genutzten Buchungsweg die Fluggäste bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/11#abs-2 (2) Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr sicher, dass der Fluggast über den Namen der bzw. des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, die bzw. das wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig werden bzw. wird. In diesem Fall sorgt der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr dafür, dass der Fluggast über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/11#abs-3 (3) Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall werden die Fluggäste bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/11#abs-4 (4) Das Luftfahrtunternehmen oder gegebenenfalls der Reiseveranstalter sorgen dafür, dass der betreffende Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr über die Identität der oder des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht, insbesondere im Falle eines Wechsels des Luftfahrtunternehmens.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/11#abs-5 (5) Wurde ein Verkäufer von Flugscheinen nicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet, so ist er für die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Artikels nicht verantwortlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/11#abs-6 (6) Die Verpflichtung des Vertragspartners für die Beförderung im Luftverkehr zur Unterrichtung des Fluggasts über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist in den für den Beförderungsvertrag geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 28.10.2016 – 22 S 139/16
- LG Düsseldorf, 28.10.2016 – 22 S 90/16
- BGH, 12.09.2017 – X ZR 102/16Fluggastrechte: Flugdurchführung durch das gebuchte Luftfahrtunternehmen in Fällen einer Wet-Lease-Vereinbarung; Belehrungspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens über Ansprüche bei Flugannullierung, Verspätung oder NichtbeförderungZitiert von 23
- BGH, 24.10.2017 – X ZR 64/16Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung: Anspruchsgegner im Fall des Code-Sharing; Nebenpflicht des vertraglichen Luftfahrtunternehmens zur Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden LuftfahrtunternehmensZitiert von 3
- BGH, 12.09.2017 – X ZR 106/16Fluggastrechteverordnung: Ausführendes Luftfahrtunternehmen bei einer "Wet-Lease-Vereinbarung"Zitiert von 1
- LG Berlin, 16.03.2017 – 57 S 58/16
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 04.06.2024 – 11 S 15/23Zitiert von 1
- BGH, 08.08.2017 – X ZR 101/16Berufungsbeschwer: Abweisung einer Klage gegen eine Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung und hilfsweise Ersatz der zusätzlichen Kosten für die Weiterreise und des entgangenen VerdienstesZitiert von 12
- AG Düsseldorf, 17.02.2016 – 54 C 176/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.