Gesetze / VO (EG) Nr. 2111/2005

VO (EG) Nr. 2111/2005

Art 13 Sanktionen

Stand: 02.10.2026

3 Entscheidungen

Die Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Regeln erforderlichen Maßnahmen und legen für Verstöße gegen diese Regeln Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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