Gesetze / VO (EG) Nr. 183/2005

VO (EG) Nr. 183/2005

Art 18 Übergangsmaßnahmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/18#abs-1 (1) Betriebe und zwischengeschaltete Personen, die gemäß der Richtlinie 95/69/EG zugelassen und/oder registriert sind, können ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortführen, dass sie dies der entsprechenden zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Einrichtungen liegen, spätestens am 1. Januar 2006 melden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/18#abs-2 (2) Betriebe und zwischengeschaltete Personen, die nach der Richtlinie 95/69/EG weder registriert noch zugelassen sein müssen, jedoch gemäß dieser Verordnung registriert werden müssen, können ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortsetzen, dass sie bei der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Einrichtungen liegen, spätestens am 1. Januar 2006 einen Antrag auf Registrierung stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/18#abs-3 (3) Die Antragsteller müssen spätestens bis zum 1. Januar 2008 in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form erklären, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/18#abs-4 (4) Die zuständigen Behörden berücksichtigen die bereits bestehenden Datenerhebungssysteme und weisen den Meldenden oder Antragsteller an, nur Zusatzinformationen zu liefern, die gewährleisten, dass sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere können die zuständigen Behörden eine Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als Antrag im Sinne des Absatzes 2 ansehen.

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