Gesetze / VO (EG) Nr. 183/2005
VO (EG) Nr. 183/2005Art 17 Befreiung von Besichtigungen vor Ort
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/17#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Besichtigungen vor Ort gemäß Artikel 13 von Futtermittelunternehmen durchzuführen, die ausschließlich als Händler tätig sind, und die keine Erzeugnisse auf ihrem Betriebsgelände aufbewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/17#abs-2 (2) Diese Futtermittelunternehmen legen der zuständigen Behörde eine Erklärung in der von dieser festgelegten Form vor, mit der sie bestätigen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Futtermittel den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen.