Gesetze / VO (EG) Nr. 183/2005

VO (EG) Nr. 183/2005

Art 19 Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/19#abs-1 (1) Die zuständige Behörde trägt die Betriebe, die sie gemäß Artikel 9 registriert hat, für jede Tätigkeit in ein nationales Verzeichnis oder mehrere nationale Verzeichnisse ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/19#abs-2 (2) Von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 zugelassene Betriebe werden mit einer individuellen Kennnummer in ein nationales Verzeichnis eingetragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/19#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten halten die Eintragungen in die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse in Übereinstimmung mit den Entscheidungen über die Aussetzung, den Entzug oder die Änderung der Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 14, 15 und 16 auf dem neuesten Stand.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/19#abs-4 (4) Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis ist gemäß dem in Anhang V Kapitel I aufgeführten Muster zu erstellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/19#abs-5 (5) Die in Absatz 2 genannte Kennnummer hat die in Anhang V Kapitel II festgelegte Form.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/19#abs-6 (6) Die Kommission erstellt und veröffentlicht erstmals im November 2007 den Teil der Verzeichnisse der Mitgliedstaaten, der die in Absatz 2 genannten Betriebe enthält, und danach jedes Jahr bis spätestens 30. November. Das erstellte Verzeichnis berücksichtigt die während des Jahres vorgenommenen Änderungen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/19#abs-7 (7) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Verzeichnisse der in Absatz 1 genannten Betriebe.

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