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# Art 18 VO (EG) Nr. 183/2005 — Übergangsmaßnahmen

VO (EG) Nr. 183/2005  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Betriebe und zwischengeschaltete Personen, die gemäß der Richtlinie 95/69/EG zugelassen und/oder registriert sind, können ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortführen, dass sie dies der entsprechenden zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Einrichtungen liegen, spätestens am 1. Januar 2006 melden.

(2) Betriebe und zwischengeschaltete Personen, die nach der Richtlinie 95/69/EG weder registriert noch zugelassen sein müssen, jedoch gemäß dieser Verordnung registriert werden müssen, können ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortsetzen, dass sie bei der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Einrichtungen liegen, spätestens am 1. Januar 2006 einen Antrag auf Registrierung stellen.

(3) Die Antragsteller müssen spätestens bis zum 1. Januar 2008 in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form erklären, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

(4) Die zuständigen Behörden berücksichtigen die bereits bestehenden Datenerhebungssysteme und weisen den Meldenden oder Antragsteller an, nur Zusatzinformationen zu liefern, die gewährleisten, dass sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere können die zuständigen Behörden eine Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als Antrag im Sinne des Absatzes 2 ansehen.

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Zitiervorschlag: Art 18 VO (EG) Nr. 183/2005

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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