Gesetze / VO (EG) Nr. 1610/96

VO (EG) Nr. 1610/96

Art 13 Laufzeit des Zertifikats

Stand: 02.10.2026

9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1610-96/13#abs-1 (1) Das Zertifikat gilt ab Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents für eine Dauer, die dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1610-96/13#abs-2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 beträgt die Laufzeit des Zertifikats höchstens fünf Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1610-96/13#abs-3 (3) Bei der Berechnung der Laufzeit des Zertifikats wird eine erste vorläufige Genehmigung für das Inverkehrbringen nur dann berücksichtigt, wenn sich eine endgültige Genehmigung für dasselbe Erzeugnis unmittelbar anschließt.

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