Gesetze / VO (EG) Nr. 1333/2008
VO (EG) Nr. 1333/2008Art 9 Einteilung der Lebensmittelzusatzstoffe nach Funktionsklassen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/9#abs-1 (1) Die Lebensmittelzusatzstoffe werden in den Anhängen II und III den einzelnen Funktionsklassen von Anhang I je nach ihrer technischen Hauptfunktion zugeordnet.
Diese Zuordnung schließt nicht aus, dass sie auch für andere Zwecke verwendet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/9#abs-2 (2) Sofern es aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts oder der technischen Entwicklung erforderlich ist, sind Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Aufnahme weiterer Funktionsklassen in Anhang I betreffen, gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 28 Absatz 3 zu erlassen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 9 VO (EG) Nr. 1333/2008 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 10.12.2015 – 3 C 7/14Verwendung von nitratreichen Gemüsekonzentraten als Zusatzstoffe bei der FleischherstellungZitiert von 61
- VG Bayreuth, 21.11.2023 – B 7 K 23.35
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.