Gesetze / VO (EG) Nr. 1333/2008
VO (EG) Nr. 1333/2008Art 10 Inhalt der Gemeinschaftslisten von Lebensmittelzusatzstoffen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/10#abs-1 (1) Ein Lebensmittelzusatzstoff, der die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten Bedingungen erfüllt, kann nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten Verfahren aufgenommen werden in
a) die Gemeinschaftsliste in Anhang II der vorliegenden Verordnung und/oder
b) die Gemeinschaftsliste in Anhang III der vorliegenden Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/10#abs-2 (2) Der Eintrag eines Lebensmittelzusatzstoffes in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III enthält folgende Einzelheiten:
a) Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffes und seine E-Nummer;
b) Lebensmittel, denen der Lebensmittelzusatzstoff zugesetzt werden darf;
c) Bedingungen, unter denen der Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden darf;
d) Gegebenenfalls Beschränkungen der direkten Abgabe des Lebensmittelzusatzstoffes an die Endverbraucher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/10#abs-3 (3) Änderungen der Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III erfolgen nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 vorgesehenen Verfahren.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 10 VO (EG) Nr. 1333/2008 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 10.12.2015 – 3 C 7/14Verwendung von nitratreichen Gemüsekonzentraten als Zusatzstoffe bei der FleischherstellungZitiert von 61
- VG Bayreuth, 21.11.2023 – B 7 K 23.35
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.