Gesetze / VO (EG) Nr. 1333/2008
VO (EG) Nr. 1333/2008Art 8 Besondere Bedingungen für Farbstoffe
Stand: 02.10.2026
Ein Lebensmittelzusatzstoff darf in die Gemeinschaftsliste in Anhang II unter der Funktionsklasse der Farbstoffe nur aufgenommen werden, wenn er einem oder mehreren der in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Zwecke und außerdem einem der folgenden Zwecke dient:
a) das ursprüngliche Erscheinungsbild von Lebensmitteln wiederherstellt, deren Farbe durch Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Vertrieb mit nachteiligen Folgen für die optische Akzeptanz beeinträchtigt worden ist;
b) Lebensmittel äußerlich ansprechender macht;
c) normalerweise farblose Lebensmittel färbt.